Allgemeine Geschäftsbedingungen

des Unternehmens Vorrichtungsbau Thomas Galle

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens Vorrichtungsbau Thomas Galle gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, sofern nicht in den Verträgen selbst etwas anderes vereinbart ist; sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 i. V. m. § 14 Bürgerliches Gesetzbuch.
  2. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, soweit sie unseren Bedingungen widersprechen ausdrücklich ausgeschlossen, auch dann, wenn Aufträge in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen unserer Vertragspartner angenommen oder erteilt werden; Diesen Bedingungen wird insoweit widersprochen.

§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen

  1. Unsere Angebote sind hinsichtlich der Preise, Mengen und Lieferfristen freibleibend, soweit nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist von uns schriftlich angeboten wurde oder sie als rechtsverbindliches Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren sind. An ein solches Angebot halten wir uns 90 Tage gebunden. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
  2. Angebote dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
  3. Bei Lagermaterial bleibt der Zwischenverkauf immer vorbehalten.

§ 3 Lieferfrist, Lieferumfang

  1. Lieferfristen und Liefertermine gelten nur annähernd, außer die Vorrichtungsbau Thomas Galle hat diese schriftlich und ausdrücklich als verbindlich erklärt. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind daher in jedem Fall ausgeschlossen.
  2. Teillieferungen sind gestattet, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
  4. Die Lieferung verlängert sich angemessen, wenn der Besteller seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Das Gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Unternehmers liegen, z.B. Lieferverzögerung eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel etc. Auch vom Besteller veranlasste Änderungen der Lieferung oder Leistung führen zu einer angemessenen Verlängerung der Liefer- bzw. Leistungsfrist. Zeichnet sich eine Verzögerung der Lieferung ab, teilt dies der Unternehmer unverzüglich nach Kenntniserlangung mit.

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Sofern in der Auftragsbestätigung nicht anders vereinbart, sind der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen bei Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
  2. Falls nicht anders vereinbart, räumt das Unternehmen Vorrichtungsbau Thomas Galle innerhalb der ersten 14 Tage nach Zugang der Rechnung einen Skonto von 2% ein.
  3. Unter Verweis auf § 286 Abs. 3 BGB fällt der Geschäftspartner in Verzug, wenn eine Forderung seit 30 Tagen fällig ist.
  4. Bei Zahlungsverzug werden sämtliche, auch gestundete Forderungen sofort fällig. Verzugszinsen entstehen, mindestens aber in Höhe von 5% (geltend laut § 288 BGB). Bei Nachweis eines höheren Verzugsschadens sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
  5. Berücksichtigt der Unternehmer Änderungswünsche des Bestellers, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Besteller in Rechnung gestellt.
  6. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Besteller steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu. In einem solchen Fall ist der Besteller nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlung nicht geleistet hat und soweit der fällige Betrag (einschließlich etwaiger geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der -mit Mängeln behafteten-Lieferung bzw. Arbeiten steht.

§ 5 Versand, Verpackung und Gefahrenübergang

  1. Erfüllungsort für sämtliche Liefer- und Leistungsverpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung der Sitz des Unternehmers.
  2. Vorrichtungsbau Thomas Galle wählt Verpackung, Versandweg und Transportmittel, soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart worden ist.
  3. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Unternehmers verlassen hat. Wird der Versand auf Veranlassung des Bestellers verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Sofern vom Besteller erwünscht, wird die Lieferung durch eine Transportversicherung eingedeckt. Die hierfür anfallenden Kosten werden dem Besteller in Rechnung gestellt.
  4. Bei Versendung des Liefergegenstandes geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung mit Übergabe an den Transporteur auf den Besteller über. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zum Eingang aller vom Liefervertrag festgelegten Zahlungen bleibt der Liefergegenstand Eigentum des Unternehmens Vorrichtungsbau Thomas Galler.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist das Unternehmen Vorrichtungsbau Thomas Galle berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, er sei denn, es liegt eine ausdrückliche, schriftliche Erklärung vor.
  3. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind der Vorrichtungsbau Thomas Galle unverzüglich zu melden. Daraus entstehende Interventionskosten (gem. § 771 ZPO) gehen in jedem Fall zu Lasten des Geschäftspartners.
  4. Falls das Unternehmen Vorrichtungsbau Thomas Galle nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist sie berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu dem vereinbarten Lieferpreis. Weitergehendende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere Gewinn, bleiben vorbehalten.
  5. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Unternehmen jedoch bereits bei Vertragsschluss alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. MwSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung an seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung/Vermischung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Unternehmens Vorrichtungsbau Thomas Galle, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Sie verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eine Konkurs-oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht dem Unternehmen Vorrichtungsbau Thomas Galle gehörenden Gegenständen verarbeitet/ untrennbar vermischt, so erwirbt Vorrichtungsbau Thomas Galle das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung / Vermischung. Für die durch Verarbeitung/Vermischung entstehende Sache gilt das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller Vorrichtungsbau Thomas Galle anteilgemäß Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für das Unternehmen Vorrichtungsbau Thomas Galle. (§ 947 & 948 BGB)
  7. Der Besteller tritt Forderungen zur Sicherung der Forderungen durch Vorrichtungsbau Thomas Galle gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  8. Das Unternehmen Vorrichtungsbau Thomas Galle verpflichtet sich dazu, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Vorrichtungsbau Thomas Galle.

§ 7 Mängel und Gewährleistung

Für Mängel zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet Vorrichtungsbau Thomas Galle wie folgt:
  1. Soweit ein vom Unternehmen Vorrichtungsbau Thomas Galle zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist das Unternehmen zu Ersatzlieferung berechtigt. Der Verpflichtung einer Mängelbeseitigung entzieht sich das Unternehmen. Ist eine Ersatzlieferung nicht möglich, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus vertretbaren Gründen, oder schlägt in sonstiger Weise die Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
  2. Soweit nicht anders vereinbart, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleich aus welches Rechtsgründen, ausgeschlossen. Das Unternehmen Vorrichtungsbau Thomas Galle haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere wird keine Haftung für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers übernommen. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlers einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht. Bei eintretender Ersatzpflicht ist dieser auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr, gerechnet vom Tage des Gefahrübergangs an, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Frist vorgeschrieben ist.

§ 8 Allgemeine Haftungsbeschränkung

  1. Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch den Unternehmer beruhen, sind sowohl gegen den Unternehmer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Fehlern der vertraglich vorausgesetzten Eignung, die den Besteller gegen das Risiko vertragstypischer vorhersehbarer Schäden absichern sollen. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte bleiben ebenso unberührt wie eine Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

§ 9 Kreditwürdigkeit

  1. Erhält das Unternehmen Vorrichtungsbau Thomas Galle nach Abschluss des Vertrages Auskünfte, die die Kreditwürdigkeit des Käufers/Auftraggebers zweifelhaft erscheinen lassen, räumt sich das Unternehmen die Möglichkeit ein, für künftige Leistungen Vorkasse zu verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn es Grund zur Annahme gibt, dass Wechsel oder Schecks nicht eingelöst worden sind. In derartigen Fällen, werden alle von Vorrichtungsbau Thomas Galle gestellten Rechnungen sofort fällig. Für noch laufende Wechsel oder sonstige ausstehende Beträge können Sicherheiten verlangt werden.

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Für alle mit dem Unternehmen Vorrichtungsbau Thomas Galle abgeschlossene Verträge gilt deutsches Recht, auch wenn der Geschäftspartner einer anderen Rechtsform angehört.
  2. Für alle aus dem Vertragsverhältnis mittelbar und unmittelbar sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten, auch im Scheck- und Wechselprozess ist für beide Vertragsparteien ausschließlich Erfüllungsort der Sitz des Unternehmens Vorrichtungsbau Thomas Galle.
  3. Gerichtsstand ist das zuständige Amtsgericht. Das Unternehmen Vorrichtungsbau Thomas Galle kann jedoch den Geschäftspartner auch bei seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

§ 11 Sonstiges/Teilunwirksamkeit

  1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
  2. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.